Worin liegt der Unterschied zwischen Pflegegeld, Pflegesachleistung und kombinierter Leistung?

Für Pflegebedürftige ohne eingeschränkte Alltagskompetenz bleiben die Beträge gleich:

Pflegestufe 1

235 Euro / Monat

Pflegestufe 2

440 Euro / Monat

Pflegestufe 3

700 Euro / Monat

Ab dem 01. Januar 2013

Für Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz erhöhen sich die Beträge wie folgt:

Pflegestufe 0:    120 Euro/Monat    plus 100 bzw. 200 Euro/Monat
Pflegestufe 1:    305 Euro/Monat    plus 100 bzw. 200 Euro/Monat
Pflegestufe 2:    525 Euro/Monat    plus 100 bzw. 200 Euro/Monat
Pflegestufe 3:     700 Euro/Monat     plus 100 bzw. 200 Euro/Monat

Sachleistung

Für Pflegebedürftige ohne eingeschränkte Alltagskompetenz bleiben die Beträge gleich. 


Pflegestufe 1:    450 Euro/Monat
Pflegestufe 2:    1100 Euro/Monat
Pflegestufe 3:    1550 Euro/Monat

Ab dem 01. Januar 2013

Für Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz erhöhen sich die Beträge wie folgt:

Pflegestufe 0:    225 Euro/Monat    plus 100 bzw. 200 Euro/Monat
Pflegestufe 1:    665 Euro/Monat    plus 100 bzw. 200 Euro/Monat
Pflegestufe 2:    1250 Euro/Monat    plus 100 bzw. 200 Euro/Monat
Pflegestufe 3:    1550 Euro/Monat     plus 100 bzw. 200 Euro/Monat

Härtefall Ambulant:    1918 Euro/Monat (unverändert)

 

Kombinationsleistung:

Wird der monatliche Höchstbetrag für die Pflegesachleistungen (z.B. ambulanter Pflegedienst) nur zum Teil in Anspruch genommen, wird zusätzlich ein anteiliges Pflegegeld ausbezahlt. Dies gilt dann, wenn eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson die Pflege übernimmt.


Beispiel:


Ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz nimmt Pflegesachleistungen in Höhe von 600 Euro in Anspruch. Dies sind 48% von 1250 Euro. Pflegegeld der Stufe 2 gibt es dann noch in Höhe von 52% von 525 Euro, dies entspricht 273 Euro.


Wann kann ich den 1,5fachen Satz der Pflegeversicherung abrufen?

Werden Pflegegeld (bei privater Pflegeperson) bzw. Pflegesachleistung (bei Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst) mit den Leistungen der teilstationären Pflege (Tagespflege) kombiniert, kann sich der höchstmögliche Gesamtanspruch bis auf das 1,5 fache des bisherigen Pflegegeldes bzw. der bisherigen Pflegesachleistung erhöhen.

 

Informationsblatt Tagespflege


Welche Vorraussetzungen bestehen, um Verhinderungspflege in Anspruch nehmen zu können?

Bei Urlaub, Krankheit oder sonstiger Verhinderung der Pflegeperson können die Kosten für eine Ersatzpflegekraft geltend gemacht werden. Im Kalenderjahr stehen dafür insgesamt 1550 Euro für längstens vier Wochen zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderungspflege mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Ausschlaggebend ist hierbei nicht, wie lange die Einstufung durch die Pflegekasse besteht.

Wird die Pflege durch eine Pflegeperson übernommen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister) ist oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, übernimmt die Pflegekasse den Betrag in Höhe des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe sowie die nachgewiesenen zusätzlichen Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten oder Verdienstausfall).

Ab Verwandtschaft 3. Grades werden Aufwendungen von insgesamt bis zu 1550 Euro erstattet. Die Verhinderunspflege kann auch von einem ambulanten Pflegedienst oder einer Pflegeinrichtung erbracht werden.

Neu ab 01. Januar 2013:


Bei Inanspruchnahme von Verhinderungspflege wird das Pflegegeld zukünftig zur Hälfte weiter gezahlt.


Was versteht man unter Kurzzeitpflege?

Die vorübergehende vollstationäre Betreuung in einem Pflegeheim fällt unter den Begriff „Kurzzeitpflege“. Jedoch sind nur bestimmte Einrichtungen berechtigt, Kurzzeitpflege zu erbringen. Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtung.


Im Kalenderjahr werden die Kosten für bis zu 4 Wochen in Höhe der vereinbarten Sätze bis zu 1550 Euro übernommen.

Neu ab 01. Januar 2013:


Bei Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld zukünftig zur Hälfte weiter gezahlt.


Wer übernimmt die Kurzzeitpflege für pflegebedürftige Kinder und Jugendliche?

Pflegebedürftige Kinder unter 25 Jahren haben einen speziellen Anspruch auf Kurzzeitpflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder anderen geeigneten Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe.


Wer hat Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen? Was bedeutet Pflegestufe 0?

Die Pflegekasse leistet je nach Betreuungsaufwand bis zu 100 Euro monatlich (Grundbetrag) bzw. 200 Euro monatlich (erhöhter Betrag), also 1200 bzw. 2400 Euro jährlich, wenn der unabhängige Gutachter der Pflegeversicherungen bei Pflegebedürftigen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen eine dauerhafte erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt hat.


Neu ab 01. Januar 2013:

 

Geld- oder Sachleistungen können bezogen werden, wenn mindestens eine Minute Grundpflege vorliegt.
Zusätzlich erhalten Personen, die eine eingeschränkte Alltagskompetenz aufweisen höhere Geld- und Sachleistungsbeträge, die flexibel einsetzbar sind.

Mit eingeschränkter Alltagskompetenz

  Geldleistung Sachleistung
Pflegestufe 0: 120 € + 100/200 € 225 € + 100/200 €
Pflegestufe 1: 305 € + 100/200 € 665 € + 100/200 €
Pflegestufe 2: 525 € + 100/200 € 1.250 € + 100/200 €
Pflegestufe 3: 700 € + 100/200 € 1.550 € + 100/200 €

Welche Kosten entstehen in vollstationären Einrichtungen?

Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt die Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen für soziale Betreuung und medizinische Behandlungspflege in vollstationären Einrichtungen in folgender Höhe:

Pflegestufe 1:    1023 Euro/Monat
Pflegestufe 2:    1279 Euro/Monat
Pflegestufe 3:    1550 Euro/Monat

Härtefall:
Pflegestufe 3:    1918 Euro/Monat


Welche Kosten muss ich in einer vollstationären Einrichtung selbst übernehmen?

  • Investitionskostenzuschuss
  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung  (sogenannte Hotelkosten)
  • evtl. Betreuungspauschale
  • Einzelzimmerzuschlag

Was sind Pflegehilfsmittel?

Mit diesen Leistungen wird die Pflegeleistung im häuslichen Bereich gefördert, unterstützt und erleichtert.

  • Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (z.B. Desinfektionsmittel, Betteinlagen) werden bis zu 31 € im Monat erstattet. 
  • Technische Hilfsmittel (z.B. Pflegebett) wird bei einer Pflegeeinstufung leihweise zur Verfügung gestellt

Ab wann bin ich pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung?

Die Vorversicherungszeit beträgt ab dem 01.07.2008 mindestens 2 Jahre innerhalb der Rahmenfrist von 10 Jahren.

Pflegestufe 1:
Erheblich Pflegebedürftige bedürfen bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen einmal täglich Hilfe und benötigen zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Mindestzeitaufwand 1,5 Stunden täglich (46 Minuten für die Pflege/ 45 Minuten für die hauswirtschaftliche Versorgung).

Pflegestufe 2:
Schwerpflegebedürftige bedürfen bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität mindestens drei Mal täglich zu verschiedenen Tageszeiten Hilfe und benötigen zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Die Pflegestufe 2 erfordert einen Pflegebedarf dreimal täglich zu unterschiedlichen Tageszeiten und zusätzlich hauswirtschaftliche Versorgung von zusammen mindestens 3 Stunden täglich. Der Pflegebedarf muss mindestens 2 Stunden täglich betragen.

Pflegestufe 3:
Schwerstpflegebedürftige bedürfen bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität täglich rund um die Uhr (auch nachts) Hilfe und benötigen zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Die Pflegestufe 3 sieht einen Pflegebedarf am Tag und in der Nacht und hauswirtschaftliche Versorgung von mindestens zusammen mindestens 5 Stunden täglich vor, wovon mindestens 4 Stunden auf die Pflege entfallen müssen. Der nächtliche Bedarf muss jede Nacht vorliegen (22 Uhr bis 6 Uhr).

Härtefallregelung:
Dies ist der Fall, wenn:
Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens 6 Stunden täglich, davon mindestens 3 x in der Nacht. Bei Pflegebedürftigen in einer vollstationären Einrichtung ist auch die auf Dauer bestehende medizinische Behandlungspflege zu berücksichtigen.

Oder:
Die Grundpflege für den Pflegebedürftigen auch des Nachts nur von mehreren Pflegebedürftigen Pflegekräften gemeinsam (zeitgleich) erbracht werden kann. Das zeitgleiche Erbringen der Grundpflege des Nachts durch mehrere Pflegekräfte erfordert, dass wenigstens bei einer Verrichtung tagsüber und des Nachts neben einer professionellen Pflegekraft mindestens eine weitere Pflegeperson, die nicht bei einem Pflegedienst beschäftigt sein muss (z.B. Angehörige) tätig werden muss.


Welche Umbaumaßnahmen werden über die Pflegeversicherung übernommen?

Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes können bezuschusst werden, wenn dadurch im Einzelfall:

 

  • die häusliche Pflege überhaupt erst möglich wird
  • die häusliche Pflege erheblich erleichtert und damit eine Überforderung der Leistungskraft des Pflegebedürftigen und der Pflegekraft verhindert wird oder
  • eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wieder hergestellt, also die Abhängigkeit von der Pflegekraft verhindert wird.

 

Folgende Maßnahmen kommen in Betracht:

  • Maßnahmen, die mit wesentlichen Eingriffen in die Bausubstanz verbunden sind, z.B. fest installierte Rampen oder Treppenlift
  • Ein- und Umbau von Mobiliar, das entsprechend den Erfordernissen der Pflegesituation individuell hergestellt oder umgestaltet wird, z.B. motorisch betriebene Absenkung von Küchenschränken
  • Sonstige Maßnahmen, z.B. Anpassung an die Bedürfnisse eines Rollstuhlfahrers durch Gestaltung eines ebenerdigen Zuganges.


Der Zuschuss ist pro Person auf 2557 Euro beschränkt.

Neu seit 01. Januar 2013:  


Mehrere Pflegebedürftige  können gemeinsam für eine Immobilie den Betrag abrufen. Der Höchstbetrag beträgt 10228 Euro.


Was bedeuten Tages- und Nachtpflege? (Teilstationäre Pflege)

Kann die häusliche Pflege tagsüber oder nachts nicht ausreichend sicher gestellt werden, tragen die Pflegekassen die Kosten für die Tages- bzw. Nachtpflege in einer zugelassenen Einrichtung.

Für Pflegebedürftige mit mindestens Pflegestufe 1 kann der bis zu 1,5 fache Satz der Pflegesachleistung abgerufen werden. Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz haben hier einen höheren Anspruch.

 

Siehe Punkt: „Welche Voraussetzungen gelten für die Inanspruchnahme des 1,5-fachen Satzes an Pflegesachleistung?“

 


Welche sozialen Sicherungen bestehen für die Pflegeperson?

Um die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich zu fördern und den hohen Einsatz der Pflegeperson anzuerkennen, wurde die soziale Sicherung der Pflegeperson eingeführt. Die Pflegeversicherung zahlt dann Beiträge für die Rentenversicherung.

Neu ab dem 01. Januar 2013:

 

Rentenversicherungszeiten können addiert werden, wenn die Pflegeperson mehrere Pflegebedürftige (mit mindestens Pflegestufe 1) versorgt. Zusammen muss diese Pflege insgesamt mindestens 14 Stunden pro Woche betragen.

Befindet sich der Pflegebedürftige in Kurzzeit- oder Verhinderungspflege wird die Hälfte des bisherigen Pflegegeldes weiter gezahlt.


Flexibilität bei Leistungen aus der Pflegeversicherung?

Bislang war es nur möglich, über die anerkannte Pflegestufe Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung abzurechnen. Neu ist, dass mit dem Pflegedienst ein Zeitkontingent vereinbart werden kann. Die Leistungen, die dann erbracht werden sollen können mit dem Pflegedienst verhandelt werden (z.B. Spazieren gehen).


Wann habe ich Anspruch auf eine Pflegeberatung?

Die Pflegekasse hat nach Eingang eines Antrages dem Antragsteller einen Beratungstermin innerhalb von zwei Wochen – auf Wunsch auch zu Hause – anzubieten oder – sollte das nicht möglich sein – einen Gutschein auszustellen, der bei einer qualifizierten Beratungsstelle eingelöst werden kann.


Welche Förderungen gibt es zur Gründung von Wohngruppen?

Ab 2013 werden alternative Wohngruppen ( mindestens drei Bewohner) gefördert. Pflegebedürftige in selbst organisierten Wohngruppen erhalten eine Pauschale von 200 Euro/Bewohner zur Finanzierung einer Organisationskraft. Außerdem erhalten pflegebedürftige Bewohner solcher Wohngruppen über ein zeitlich begrenztes Initiativprogramm einmalig einen Gründungszuschuss von 2500 Euro/Person, sowie bei Wohnanpassungsmaßnahmen einen Zuschuss von 2557 Euro/Person. Maximal werden für den „Startschuss“ 20228 Euro je Wohneinheit gezahlt.

 

 

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